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Risikomanagement für Aufsichtsräte

Sie verantworten, was Sie nicht selbst entscheiden.

Als Aufsichtsrat überwachen Sie den Vorstand einer AG oder die Geschäftsführung einer GmbH. Dabei tragen Sie eigene Sorgfaltspflichten und können bei deren schuldhafter Verletzung persönlich haften. Mit unserem Risikomanagement behalten Sie die Risikolage des Unternehmens selbst im Blick – jederzeit und unabhängig vom nächsten Sitzungsbericht. Sie erkennen kritische Entwicklungen frühzeitig und können dokumentieren, welche Informationen Ihnen vorlagen und wie Sie Ihre Überwachungsaufgaben wahrgenommen haben.

Für
Aufsichtsräte in AG und GmbH
Daten
Hosting der Daten in Frankfurt & EU Datenschutz
Start
Persönliche Einführung
Sitzungssaal mit Konferenztisch vor einer Aufsichtsratssitzung
Wer überwacht, braucht eigene Informationen.
Aufsichtsratsmitglied sichtet die Sitzungsunterlagen
Vier Sitzungen im Jahr. Dazwischen liegen Monate.

Die Lage im Gremium

Volle Verantwortung, aber nur der Blick, den der Bericht zulässt.

Was der Aufsichtsrat über Risiken weiß, kommt fast immer vom Vorstand oder der Was der Aufsichtsrat über die Risikolage des Unternehmens erfährt, hängt häufig von den Berichten des Vorstands oder der Geschäftsführung ab. Die Informationen sind verdichtet, aufbereitet und stehen teilweise erst kurz vor der nächsten Sitzung zur Verfügung. Für eine kontinuierliche Überwachung bleibt so wenig Raum.

  1. 01

    „Die Unterlagen kommen zwei Tage vor der Sitzung.“

    Für kritische Nachfragen bleibt kaum Zeit. Was wirklich wichtig ist, steht irgendwo auf Seite 31.

  2. 02

    „Zwischen den Sitzungen fehlt uns oft der aktuelle Überblick.“

    Risiken entwickeln sich nicht im Quartalsrhythmus. Wer erst in der nächsten Sitzung davon hört, kann nicht mehr rechtzeitig reagieren.

  3. 03

    „Was ist aus dem Beschluss vom März geworden?“

    Maßnahmen werden vereinbart, doch ihr Umsetzungsstand ist nicht immer transparent. Wer nachhalten will, muss nachfragen und bekommt nicht immer sofort eine Antwort

  4. 04

    „Wie würden wir belegen, dass wir hingesehen haben?“

    Im Haftungsfall kann eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend sein. Sitzungsprotokolle allein zeigen nicht immer, welche Informationen vorlagen, welche Risiken geprüft und welche Fragen gestellt wurden.

Rechtsrahmen

Was das Gesetz vom Aufsichtsrat erwartet.

Mit dem FISG und dem StaRUG sind die Anforderungen an Vorstand und Aufsichtsrat 2021 deutlich gestiegen. Diese Vorschriften sind für Ihre Überwachung entscheidend.

Füllfederhalter auf einem handschriftlichen Schriftstück
§ 111 Abs. 1 AktG

Überwachung der Geschäftsführung

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Dazu gehört auch die Kontrolle, ob der Vorstand geeignete Maßnahmen getroffen und ein Überwachungssystem eingerichtet hat, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen (§ 91 Abs. 2 AktG).

§ 90 Abs. 3 AktG

Recht auf Information

Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder können einen solchen Bericht anfordern. Dieser ist stets dem gesamten Aufsichtsrat zu erstatten.

§ 107 Abs. 3 und 4 AktG

Wirksamkeit des Risikomanagements

Der Aufsichtsrat kann einen Prüfungsausschuss einrichten, der unter anderem die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems überwacht. Bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist ein Prüfungsausschuss gesetzlich vorgeschrieben. Besteht der Aufsichtsrat aus nur drei Mitgliedern, übernimmt er diese Funktion selbst..

§ 1 Abs. 1 StaRUG

Krisenfrüherkennung

Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, Entwicklungen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, fortlaufend zu überwachen. Werden solche Risiken erkannt, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und die zuständigen Überwachungsorgane unverzüglich informieren.

§ 116 i. V. m. § 93 AktG

Persönliche Haftung

Aufsichtsratsmitglieder können persönlich für Schäden haften, die der Gesellschaft durch schuldhafte Pflichtverletzungen entstehen. Im Streitfall tragen sie die Beweislast dafür, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllt haben. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt grundsätzlich keine Pflichtverletzung vor, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durften, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln.

Die genannten Vorschriften des Aktiengesetzes gelten für den Aufsichtsrat einer AG unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Für den freiwillig eingerichteten Aufsichtsrat einer GmbH finden die aufgeführten Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich entsprechende Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtsräte einer GmbH gelten insbesondere die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes und des Drittelbeteiligungsgesetzes. § 1 StaRUG gilt für die Geschäftsleitungsorgane von AG und GmbH. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

Was sich für Sie ändert

Ein eigener Blick auf die Risikolage, über das ganze Aufsichtsratsjahr.

Vorstand bzw. Geschäftsführung und Mitarbeitende pflegen Risiken, Bewertungen und Maßnahmen laufend in einem System. Sie erhalten einen eigenen Zugang und sehen dieselbe Grundlage, auf der die Berichte an Sie entstehen.

  1. 01

    Vor der Sitzung

    Sie sehen die wesentlichen Risiken mit Risikoklasse, finanziellen Auswirkungen und Verantwortlichkeiten – unabhängig davon, wann die Sitzungsunterlagen bereitstehen.

  2. 02

    In der Sitzung

    Die Risikomatrix zeigt Eintrittswahrscheinlichkeit und mögliche finanzielle Auswirkungen. So konzentriert sich die Diskussion auf die wesentlichen Risiken.

  3. 03

    Zwischen den Sitzungen

    Auf Wunsch erhalten Sie eine wöchentliche Zusammenfassung per E-Mail: was neu ist, was sich verändert hat, was überfällig ist.

  4. 04

    Im Ernstfall

    Dokumentierte Risikobewertungen, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten bleiben nachvollziehbar. So lässt sich auch rückblickend erkennen, welche Informationen für Ihre Überwachung zur Verfügung standen.

So sieht der Aufsichtsrat die Risikolage

  • Eigener Zugang
  • Risikomatrix mit Finanzwirkung in Euro
  • Maßnahmen mit Verantwortlichen, Fristen und Status
  • Lückenloser Berichtsverlauf je Risiko
  • Vertrauliche Risiken nur für ausgewählte Personen sichtbar

Der Weg in Ihr Unternehmen

So bringen Sie das Thema in die nächste Sitzung.

Die Einführung eines Risikomanagementsystems liegt in der Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Als Aufsichtsrat können Sie jedoch den Anstoß geben, bestehende Strukturen hinterfragen und auf Verbesserungen hinwirken. Ihre gesetzlichen Informations- und Überwachungsrechte bilden dafür die Grundlage.

  1. 1

    Bericht zur Risikolage anfordern

    Bitten Sie den Vorstand um einen Bericht darüber, wie Risiken aktuell erfasst, bewertet und überwacht werden. Gemäß § 90 Abs. 3 AktG kann auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied einen solchen Bericht an den gesamten Aufsichtsrat verlangen.

  2. 2

    Gemeinsames Gespräch mit dem Vorstand

    In einem gemeinsamen Termin mit Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat zeigen wir, wie sich Risiken, Bewertungen und Maßnahmen im System abbilden lassen – gerne anhand konkreter Beispiele aus Ihrem Unternehmen.

  3. 3

    Einführung und eigener Zugang

    Wir begleiten die Einführung persönlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eigene Zugänge. Welche Informationen sie einsehen können, wird im Rahmen der Einführung gemeinsam mit der Geschäftsleitung abgestimmt.

Kosten

25 € pro Nutzer und Monat, netto bei jährlicher Abrechnung. Alle Funktionen inklusive, auch die KI. Mitglieder des Aufsichtsrats zählen als normale Nutzer.

Sitzungsraum mit Konferenztisch und Bildschirm

Häufige Fragen

Was Aufsichtsräte uns fragen

Behalten Sie die Risiken im Blick. Nicht nur zur nächsten Sitzung.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie als Aufsichtsrat jederzeit Einblick in die Risikolage Ihres Unternehmens erhalten und Entwicklungen und Maßnahmen nachvollziehen können. Gerne auch gemeinsam mit Ihrem Vorstand oder Ihrer Geschäftsführung.

Gespräch vereinbaren

Kostenlos und unverbindlich.

Unterzeichnung eines Dokuments am Sitzungstisch
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